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Wohnriester

Die Riester-Förderung besteht aus Zulagen und Steuervorteilen.

  1. Die jährliche Grundzulage beträgt pro Person 154 Euro, die Kinderzulage 185 Euro für bis Ende 2007 geborene und 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder.
  2. Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie jährlich vier Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens einzahlen.
  3. Die Höhe Ihres Steuervorteils hängt von Ihrem Einkommensteuersatz ab.
  4. Maximal förderfähig sind 2.100 EUR jährlich je förderfähige Person.
  5. Sie zahlen erst in der Auszahlungsphase Steuern: Alle Riester-Verträge werden nachgelagert besteuert.

    Nutzung der Riester-Förderung

    1. Für den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums können aus bestehenden Riester-Verträgen 100% des Guthabens oder ein Teilbetrag entnommen werden. Bei Entnahme eines Teilbetrages müssen mindestens 3.000 EUR im Vertrag verbleiben.
       
    2. Bei zertifizierten Darlehensprodukten ist der Tilgungsanteil der Darlehensrate förderfähig bis zu 2.100 EUR pro Jahr und förderfähiger Person. Für die Tilgung können also die Grundzulage und die Kinderzulagen beantragt werden. Dies hilft, die Immobilie schneller zu entschulden. Ist der Steuervorteil größer als die Zulagen, übernimmt das Finanzamt die Günstigerprüfung (ähnlich wie bei Kindergeld).
       
    3. Bei Anschlussfinanzierungen zu Immobilien, die nach dem 1.1.2008 erworben wurden, kann bestehendes Riester-Guthaben zu vollständigen oder teilweisen Tilgung des Darlehens genutzt werden, welches für die Anschaffung aufgenommen wurde.
       
    4. Die Ansparung eines zertifizierten Bausparvertrages ist ein sinnvolles Mittel zum Einen die Riesterförderung ohne Verlustrisiko in der Geldanlage zu nutzen und zum Anderen das Zinsrisiko abzusichern, welches nach der ersten Zinsbindung bei der heutigen Zinslandschaft nicht zu unterschätzen ist.
       
    5. Mit dem zugeteilten zertifizierten Bausparvertrag kann das Anschaffungsdarlehen nach der ersten Zinsbindung vollständig oder teilweise umgeschuldet werden. Der Tilgungsanteil in der Bauspardarlehensrate ist wiederrum mit bis zu 2.100 EUR jährlich förderfähig.

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    Entnahmemöglichkeiten

    Seit dem 1. Januar 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu werden u. a. die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert.
    So kann das Altersvorsorgevermögen dann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig.
    Eine Entnahme ist ab 2014 ebenso förderunschädlich für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich. Dies ermöglicht es dem Anleger, seine selbst genutzte Wohnimmobilie altersgerecht umzubauen.

    Es lohnt sich also bei jeder Finanzierung zur Anschaffung einer eigengenutzten Immobilie zu prüfen:

    1. Gehören Darlehensnehmer zum geförderten Personenkreis?

    2. Handelt es sich bei der Immobilie um eine geförderte Immobilie?

    3. Ist bestehendes Riester-Guthaben vorhanden, welches als Eigenkapital eingebracht werden kann?

    4. Wie trifft mich die nachgelagerte Besteuerung ab Renteneintritt?

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    Entnahmebeträge

    Zu weniger Bürokratie führt auch der Wegfall der prozentualen Grenzen bei den Kapitalentnahmen. Bisher darf das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen förderunschädlich in Höhe von bis zu 75 % oder zu 100 % für die Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung einer selbst genutzten Wohnung entnommen werden. Die prozentualen Grenzen führten zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. So musste die Zulagenstelle beim Anbieter die Höhe des Altersvorsorgevermögens erfragen, um einen zutreffenden Entnahmebescheid erstellen zu können. Änderte sich die Höhe des Altersvorsorgevermögens (z. B. wegen eventueller Zinsgutschriften) zwischen dieser Auskunft und der Bescheiderteilung, war eine erneute Kommunikation zwischen Anbieter und Zulagenstelle erforderlich.

    Diese Schwierigkeiten werden zukünftig vermieden. Der Anleger kann – wie bisher – zwischen der teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Entscheidet er sich, nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzten Immobilie einzusetzen, dann muss er mindestens 3.000 € auf dem Vertrag belassen. Der Rest kann entnommen werden.


    Reinvestition

    Auch im Hinblick auf einen Umzug wird der Wohn-Riester flexibilisiert. Der Zulageberechtigte kann, wenn er die selbst genutzte Wohnimmobilie wechselt, die Förderung mitnehmen, indem er einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos in die neue selbst genutzte Wohnimmobilie investiert.

    Die Reinvestitionsfrist wird hierfür auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die frühere Wohnung letztmals selbst nutzt, verlängert.

    Besteuerung

    Außerdem wird die Besteuerung der Eigenheimrente günstiger. So besteht zurzeit die Möglichkeit, sich zu Beginn der Auszahlungsphase für eine Einmal-Besteuerung des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Vermögens (= Stand des Wohnförderkontos) zu entscheiden. In diesem Fall erhält der Anleger eine Steuerermäßigung von 30 %. Diese Möglichkeit zur vorgezogenen Besteuerung wird auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt. Der Steuerpflichtige muss sich also nicht mehr zu Beginn der Auszahlungsphase festlegen, ob die Besteuerung des Wohnförderkontos einmalig oder ratierlich bis zum 85. Lebensjahr erfolgen soll.

    Eigenheimrentengesetz BMF.pdf
    Antrag auf Auszahlung Riesterguthaben.pdf

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